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Informationen nach Offenlegungsverordnung

Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Anlageberatung

(Information in Zusammenhang mit einer erbrachten Anlageberatung gemäß Artikel 3 und 4 Offenlegungsverordnung (Verordnung (EU) 2019/20881) und Artikel 13 Delegierte Verordnung (EU) 2022/12882)

Die Verordnung (EU) 2019/2088 (Offenlegungsverordnung) enthält in Artikel 3 und 4 Vorgaben zur Transparenz in Bezug auf Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken und in Bezug auf nachteilige Nachhaltigkeitsfaktoren in Zusammenhang mit einer erbrachten Anlageberatung. Ein Nachhaltigkeitsrisiko in diesem Sinne ist ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte(n).

Soweit die Aareal Bank AG mit Kreditnehmern im Zusammenhang mit einem zugehörigen Grundgeschäft (d.h. Darlehensvertrag mit referenzzinsbasierter Verzinsung und periodischer Zinsanpassung) Finanzinstrumente in Form derivativer Geschäfte abschließt, dienen Letztere der Absicherung des mit dem Grundgeschäft verbundenen Zinsänderungsrisikos. Nachhaltigkeitsrisiken sind für diese von der Bank angebotenen rein zinssatzbezogenen Finanzinstrumente als solche grundsätzlich nicht relevant und daher auch bis auf Weiteres nicht Gegenstand einer eventuellen Anlageberatung.  

Auf Seiten des Grundgeschäfts, d.h. des Darlehensvertrages, hingegen spielen ESG-Aspekte, wie beispielsweise Informationen zur Energieeffizienz des Objekts oder einer gültigen Green Building Zertifizierung zunehmend eine Rolle. Bei Bedarf sprechen Sie gerne dazu mit Ihrem Aareal Kundenbetreuer.

 

Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken

(Information gemäß Artikel 5 Offenlegungsverordnung)

Die Aareal Bank bezieht auch Nachhaltigkeitsrisiken, sog. ESG-Risiken (Environmental, Social and Governance), in das Risikomanagement der Bank ein. Unter Nachhaltigkeitsrisiken versteht die Aareal Bank grundsätzlich artenübergreifende Risiken bzw. Risikotreiber, die direkt oder indirekt durch die Umwelt, Soziales oder die Überwachungsprozesse beeinflusst werden. Alle wesentlichen Nachhaltigkeitsrisiken konnten als Ausprägung bestehender finanzieller und nicht-finanzieller Risiken zugeordnet werden. Entsprechend erfolgt eine Steuerung implizit im Rahmen der jeweils zugeordneten Risikoarten. Dementsprechend sind Nachhaltigkeitsrisiken auch im Vergütungssystem der Bank reflektiert.

Weitere Information zu den Vergütungssystemen der Aareal Bank finden Sie hier unter der Überschrift „Faire Vergütungssysteme“.

 

1 Verordnung (EU) 2019/2088 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor

2 Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, des Inhalts, der Methoden und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele in vorvertraglichen Dokumenten, auf Internetseiten und in regelmäßigen Berichten